Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Beachte
Gilt gemäß dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 67 Abs. 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakt und erst ab dem darin bestimmten Zeitpunkt (vgl. § 74 Abs. 1).Gilt gemäß dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 67 Absatz 6, der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakt und erst ab dem darin bestimmten Zeitpunkt vergleiche Paragraph 74, Absatz eins,).
Text
Zusammenarbeit der FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mit ESMA und zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Wenn die FMA nicht mit der Entscheidung des Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 oder Art. 37 der Richtlinie 2011/61/EU hinsichtlich seines Referenzmitgliedstaats einverstanden ist, kann sie die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.Wenn die FMA nicht mit der Entscheidung des Nicht-EU-AIFM gemäß Paragraph 39, oder Artikel 37, der Richtlinie 2011/61/EU hinsichtlich seines Referenzmitgliedstaats einverstanden ist, kann sie die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
(2)Absatz 2,Wenn die FMA nicht mit der Bewertung der Anwendung der lit. a bis e und g des Art. 37 Abs. 7 der Richtlinie 2011/61/EU oder Erteilung einer Zulassung des Nicht-EU-AIFM durch die zuständigen Behörden eines anderen Referenzmitgliedstaats des AIFM einverstanden ist, kann sie die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.Wenn die FMA nicht mit der Bewertung der Anwendung der Litera a bis e und g des Artikel 37, Absatz 7, der Richtlinie 2011/61/EU oder Erteilung einer Zulassung des Nicht-EU-AIFM durch die zuständigen Behörden eines anderen Referenzmitgliedstaats des AIFM einverstanden ist, kann sie die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
(3)Absatz 3,Wenn eine für einen EU-AIF zuständige Behörde die gemäß Art. 37 Abs. 7 lit. d der Richtlinie 2011/61/EU geforderten Vereinbarungen über Zusammenarbeit nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abschließt, kann die FMA die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.Wenn eine für einen EU-AIF zuständige Behörde die gemäß Artikel 37, Absatz 7, Litera d, der Richtlinie 2011/61/EU geforderten Vereinbarungen über Zusammenarbeit nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abschließt, kann die FMA die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
(4)Absatz 4,Wenn die FMA als zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nicht mit der Entscheidung durch die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des Nicht-EU-AIFM hinsichtlich der Befreiung des Nicht-EU-AIFM von der Einhaltung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU einverstanden ist, kann sie die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.Wenn die FMA als zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nicht mit der Entscheidung durch die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des Nicht-EU-AIFM hinsichtlich der Befreiung des Nicht-EU-AIFM von der Einhaltung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU einverstanden ist, kann sie die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
(5)Absatz 5,Wenn die FMA als zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nicht mit der Bewertung der Anwendung von Art. 40 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. a und b der Richtlinie 2011/61/EU hinsichtlich der zusätzlich einzuhaltenden Bedingungen für Nicht-EU-AIFM, welche mit einem Pass Nicht-EU-AIF verwalten wollen, durch die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM einverstanden ist, kann sie die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.Wenn die FMA als zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nicht mit der Bewertung der Anwendung von Artikel 40, Absatz 2, Unterabs. 1 Litera a und b der Richtlinie 2011/61/EU hinsichtlich der zusätzlich einzuhaltenden Bedingungen für Nicht-EU-AIFM, welche mit einem Pass Nicht-EU-AIF verwalten wollen, durch die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM einverstanden ist, kann sie die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
(6)Absatz 6,Wenn eine zuständige Behörde einen Antrag auf Informationsaustausch gemäß den in Art. 40 Abs. 14 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten technischen Regulierungsstandards ablehnt, kann die FMA als zuständige Behörde die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.Wenn eine zuständige Behörde einen Antrag auf Informationsaustausch gemäß den in Artikel 40, Absatz 14, der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten technischen Regulierungsstandards ablehnt, kann die FMA als zuständige Behörde die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
Anmerkung
1. EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2014
2. Die Novelle BGBl. I Nr. 70/2014 wurde berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Dokumentnummer
NOR40163815