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§ 57 AIFMG

Fassungen
ab 22.07.2013 — BGBl. I Nr. 135/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 57 heute22.07.2013 BGBl. I Nr. 135/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

22.07.2013BGBl. I Nr. 135/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AIFMG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Maßnahmen der FMA

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Ist ein externer AIFM nicht in der Lage, die Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes sicherzustellen, hat er unverzüglich die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats und, sofern anwendbar, die zuständigen Behörden des betreffenden EU-AIF, zu unterrichten. Die FMA hat die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes unter Androhung einer Zwangsstrafe binnen jener Frist, welche im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist, aufzutragen.
  2. Absatz 2,Falls die Anforderungen dieses Bundesgesetzes weiterhin nicht eingehalten werden, hat die FMA anzuordnen, dass der AIFM die Bestellung für die Verwaltung des betroffenen AIF zurücklegt, sofern es sich um einen EU-AIFM oder einen EU-AIF handelt. In diesem Fall darf der AIF nicht mehr in der Union vertrieben werden. Im Falle eins Nicht-EU-AIFM, der einen Nicht-EU-AIF verwaltet, darf der AIF nicht weiter in der Union vertrieben werden. Die FMA hat unverzüglich die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM von der Anordnung in Kenntnis zu setzen. Paragraph 9, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

01.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2015

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40153902