Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/1998Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Einspruchskommission
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die Einspruchskommission hat ihren Sitz am Standort der Arbeiterkammer und besteht aus einem Vorsitzenden und aus fünf weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand der Arbeiterkammer unter Bedachtnahme auf das Verhältnis, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind, bestellt werden. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2)Absatz 2,§ 25 Abs. 3 ist anzuwenden.Paragraph 25, Absatz 3, ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Einspruchskommission hat über Einsprüche gegen die Wählerlisten zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Dokumentnummer
NOR12105802
alte Dokumentnummer
N6199118060J