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§ 30 AKG

Fassungen
01.01.1992 bis 31.07.1998 — BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3001.01.199231.07.1998 BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 626/1991

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/1998

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Einspruchskommission

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die Einspruchskommission hat ihren Sitz am Standort der Arbeiterkammer und besteht aus einem Vorsitzenden und aus fünf weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand der Arbeiterkammer unter Bedachtnahme auf das Verhältnis, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind, bestellt werden. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  2. Absatz 2,Paragraph 25, Absatz 3, ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Einspruchskommission hat über Einsprüche gegen die Wählerlisten zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105802

alte Dokumentnummer

N6199118060J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/626/P30/NOR12105802