Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Zusammensetzung und Aufgaben der Vollversammlung
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Die Vollversammlung besteht aus den gewählten Kammerräten. In den einzelnen Arbeiterkammern sind zu wählen:
Burgenland | 50 |
Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg | je 70 |
Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark | je 110 |
Wien | 180 Kammerräte. |
| |
(2)Absatz 2,Der Vollversammlung obliegt:
die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, des Vorstandes und des Kontrollausschusses,
die Abberufung der nach Z 1 gewählten Organe bzw. Organmitglieder,die Abberufung der nach Ziffer eins, gewählten Organe bzw. Organmitglieder,
die Beschlußfassung über Grundsätze der Tätigkeit der Arbeiterkammer im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs,
die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß (§§ 64 und 66),die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß (Paragraphen 64 und 66),
die Erlassung einer Geschäftsordnung (§ 60) und einer Haushaltsordnung (§ 63) für die Arbeiterkammer,die Erlassung einer Geschäftsordnung (Paragraph 60,) und einer Haushaltsordnung (Paragraph 63,) für die Arbeiterkammer,
die Beschlußfassung über den Erwerb von Liegenschaften, über Bauvorhaben und Investitionen, wenn die Kosten im Einzelfall zehn Prozent der Gesamtausgabensumme des jeweiligen Jahresvoranschlages übersteigen,
die Beschlußfassung über die Aufnahme von Krediten, die Veräußerung und Verpfändung von Liegenschaften nach Maßgabe der Haushaltsordnung,
die Beschlußfassung über die vorzeitige Auflösung der Vollversammlung (§ 53 Abs. 1),die Beschlußfassung über die vorzeitige Auflösung der Vollversammlung (Paragraph 53, Absatz eins,),
die Behandlung von Berichten der anderen Organe sowie des Direktors,
die Beschlußfassung über sonstige der Vollversammlung durch Bundesgesetz übertragene Aufgaben.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Dokumentnummer
NOR12105819
alte Dokumentnummer
N6199118077J