Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Vorzeitiges Funktionsende der Vollversammlung
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Die Vollversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit aller wahlberechtigten Kammerräte ihre vorzeitige Auflösung beschließen.
(2)Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung der Bundesarbeitskammer die Vollversammlung aufzulösen, wenn sie ihren Aufgaben gemäß § 47 Abs. 2 Z 1 oder 5 nicht nachkommt oder trotz dreimaliger ordnungsgemäßer Einberufung beschlußunfähig bleibt. Weiters ist die Vollversammlung von der Aufsichtsbehörde aufzulösen, wenn ein Beschluß über den Jahresvoranschlag nicht bis spätestens zum Ende jenes Haushaltsjahres gefaßt wird, für das der Jahresvoranschlag gilt.Die Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung der Bundesarbeitskammer die Vollversammlung aufzulösen, wenn sie ihren Aufgaben gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, oder 5 nicht nachkommt oder trotz dreimaliger ordnungsgemäßer Einberufung beschlußunfähig bleibt. Weiters ist die Vollversammlung von der Aufsichtsbehörde aufzulösen, wenn ein Beschluß über den Jahresvoranschlag nicht bis spätestens zum Ende jenes Haushaltsjahres gefaßt wird, für das der Jahresvoranschlag gilt.
(3)Absatz 3,Bei Auflösung der Vollversammlung ist innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Beschlusses (Abs. 1) oder der Entscheidung der Aufsichtsbehörde (Abs. 2) die Neuwahl der Vollversammlung auszuschreiben. Der amtierende Präsident und der amtierende Vorstand, im Fall der Beschlußunfähigkeit des Vorstands der amtierende Präsident gemeinsam mit dem Direktor, führen bis zur konstituierenden Tagung der neugewählten Vollversammlung die laufenden Geschäfte.Bei Auflösung der Vollversammlung ist innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Beschlusses (Absatz eins,) oder der Entscheidung der Aufsichtsbehörde (Absatz 2,) die Neuwahl der Vollversammlung auszuschreiben. Der amtierende Präsident und der amtierende Vorstand, im Fall der Beschlußunfähigkeit des Vorstands der amtierende Präsident gemeinsam mit dem Direktor, führen bis zur konstituierenden Tagung der neugewählten Vollversammlung die laufenden Geschäfte.
(4)Absatz 4,Abs. 3 zweiter Satz gilt auch im Fall der Anfechtung der Wahl (§ 42).Absatz 3, zweiter Satz gilt auch im Fall der Anfechtung der Wahl (Paragraph 42,).
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Dokumentnummer
NOR12105825
alte Dokumentnummer
N6199118083J