Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Fachausschüsse
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Der Vorstand kann am Sitz der Arbeiterkammer für den Bereich bestimmter Arbeitnehmergruppen nach Bedarf besondere Fachausschüsse errichten. Die Fachausschüsse haben die fachlichen und beruflichen Interessen der Arbeitnehmer im Rahmen des vom Vorstand übertragenen Wirkungsbereiches wahrzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Fachausschüsse bestehen aus mindestens sechs und höchstens zwölf Mitgliedern, welche vom Vorstand der Arbeiterkammer bestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Dokumentnummer
NOR12105830
alte Dokumentnummer
N6199118088J