Rechtstracker.at

§ 60 AKG

Fassungen
ab 06.05.2020 — BGBl. I Nr. 28/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 60 heute06.05.2020 § → § BGBl. I Nr. 28/2020
§ 6001.01.199205.05.2020 BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

06.05.2020BGBl. I Nr. 28/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Geschäftsordnung

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Die Organe der Arbeiterkammer führen ihre Geschäfte gemäß der von der Vollversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung. Der Inhalt der Geschäftsordnung darf der von der Bundesarbeitskammer zu erlassenden Rahmengeschäftsordnung für die Arbeiterkammern nicht widersprechen. Die Geschäftsordnung und ihre Abänderungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Bundesarbeitskammer.
  2. Absatz 2,In der Geschäftsordnung können auch geregelt werden
    1. Ziffer eins
      die Übertragung von Aufgaben an das Kammerbüro zur eigenständigen Besorgung durch Beschluß des jeweiligen Organs,
    2. Ziffer 2
      die Beiziehung von Auskunftspersonen, Kammerangestellten und sonstigen Personen zu Sitzungen von Organen zum Zwecke der Beratung oder Auskunftserteilung, sofern in diesem Bundesgesetz nicht eine andere Vorgangsweise vorgesehen ist,
    3. Ziffer 3
      die Aufgaben der Personalkommission (Paragraph 79,),
    4. Ziffer 4
      Ordnungsvorschriften betreffend die Einbringung von Wahlvorschlägen gemäß Paragraphen 48 bis 50,
    5. Ziffer 5
      die Beschlussfassung von Organen im Umlaufweg und das dabei einzuhaltende Verfahren, wobei die Beschlussfassung im Umlaufweg der Zustimmung aller Mitglieder bedarf.

Im RIS seit

06.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR40223018