Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Geschäftsordnung
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Die Organe der Arbeiterkammer führen ihre Geschäfte gemäß der von der Vollversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung. Der Inhalt der Geschäftsordnung darf der von der Bundesarbeitskammer zu erlassenden Rahmengeschäftsordnung für die Arbeiterkammern nicht widersprechen. Die Geschäftsordnung und ihre Abänderungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Bundesarbeitskammer.
(2)Absatz 2,In der Geschäftsordnung können auch geregelt werden
die Übertragung von Aufgaben an das Kammerbüro zur eigenständigen Besorgung durch Beschluß des jeweiligen Organs,
die Beiziehung von Auskunftspersonen, Kammerangestellten und sonstigen Personen zu Sitzungen von Organen zum Zwecke der Beratung oder Auskunftserteilung, sofern in diesem Bundesgesetz nicht eine andere Vorgangsweise vorgesehen ist,
die Aufgaben der Personalkommission (§ 79),die Aufgaben der Personalkommission (Paragraph 79,),
Ordnungsvorschriften betreffend die Einbringung von Wahlvorschlägen gemäß §§ 48 bis 50,Ordnungsvorschriften betreffend die Einbringung von Wahlvorschlägen gemäß Paragraphen 48 bis 50,
die Beschlussfassung von Organen im Umlaufweg und das dabei einzuhaltende Verfahren, wobei die Beschlussfassung im Umlaufweg der Zustimmung aller Mitglieder bedarf.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Dokumentnummer
NOR40223018