Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Aufsichtsbehördliche Genehmigung des Jahresvoranschlages
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde hat den Voranschlag zu genehmigen, wenn er
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und
den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen sonstigen Vorschriften (insbesondere Rahmen-Haushaltsordnung, Haushaltsordnung, Beschlüsse der zuständigen Organe) entspricht und
(2)Absatz 2,Der Bescheid über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung ist binnen sechs Wochen nach Vorlage des Voranschlages zu erlassen. Sind von der Arbeiterkammer zusätzliche Erklärungen oder Unterlagen einzuholen, so beginnt die Entscheidungsfrist mit deren Einlangen zu laufen. Der Voranschlag gilt als genehmigt, wenn innerhalb der Entscheidungsfrist kein Bescheid erlassen wird.
(3)Absatz 3,Erfolgt bis 31. Dezember des dem jeweiligen Haushaltsjahr vorangehenden Jahres keine Genehmigung im Sinne des Abs. 2, so bleibt bis zur Genehmigung der letzte genehmigte Jahresvoranschlag provisorisch in Kraft, wobei in jedem Monat nur Ausgaben im Ausmaß eines Zwölftels der jeweiligen Ausgabenansätze getätigt werden dürfen.Erfolgt bis 31. Dezember des dem jeweiligen Haushaltsjahr vorangehenden Jahres keine Genehmigung im Sinne des Absatz 2,, so bleibt bis zur Genehmigung der letzte genehmigte Jahresvoranschlag provisorisch in Kraft, wobei in jedem Monat nur Ausgaben im Ausmaß eines Zwölftels der jeweiligen Ausgabenansätze getätigt werden dürfen.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Dokumentnummer
NOR12105837
alte Dokumentnummer
N6199118095J