Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Aufsichtsbehördliche Genehmigung des Rechnungsabschlusses
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde hat den Rechnungsabschluß zu genehmigen, wenn er
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und
den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen sonstigen Vorschriften (insbesondere Rahmen-Haushaltsordnung, Haushaltsordnung und Beschlüsse der zuständigen Organe) und
dem Jahresvoranschlag und allfälligen Nachtragsbeschlüssen der zuständigen Organe entspricht und
(2)Absatz 2,Der Bescheid über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung ist binnen acht Wochen nach Vorlage des Rechnungsabschlusses zu erlassen. Sind von der Arbeiterkammer zusätzliche Erklärungen oder Unterlagen einzuholen, so beginnt die Entscheidungsfrist mit deren Einlangen zu laufen.
(3)Absatz 3,Werden der Rechnungsabschluß oder abgrenzbare Teile davon nicht genehmigt, so sind im Bescheid außerdem gegebenenfalls
die Rechtswidrigkeit von Organbeschlüssen im Gebarungsvollzug festzustellen und
die zuständigen Organe zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufzufordern.
(4)Absatz 4,Ein Bescheid nach Abs. 3 ist von der Vollversammlung zu behandeln. Die Tagung der Vollversammlung ist vom Präsidenten unverzüglich einzuberufen. In dieser Tagung kann die Aufsichtsbehörde den Bescheid nach Abs. 3 mündlich erläutern. Die Beschwerdefrist beginnt erst mit dieser Tagung zu laufen.Ein Bescheid nach Absatz 3, ist von der Vollversammlung zu behandeln. Die Tagung der Vollversammlung ist vom Präsidenten unverzüglich einzuberufen. In dieser Tagung kann die Aufsichtsbehörde den Bescheid nach Absatz 3, mündlich erläutern. Die Beschwerdefrist beginnt erst mit dieser Tagung zu laufen.
(5)Absatz 5,Die Vollversammlung hat im Fall des Abs. 4 den Rechnungsabschluß oder den nicht genehmigten Teil neu zu beschließen. Für dessen Genehmigung gelten die Abs. 1 bis 4.Die Vollversammlung hat im Fall des Absatz 4, den Rechnungsabschluß oder den nicht genehmigten Teil neu zu beschließen. Für dessen Genehmigung gelten die Absatz eins bis 4,
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Dokumentnummer
NOR12105839
alte Dokumentnummer
N6199118097J