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§ 67 AKG

Fassungen
ab 01.01.1992 — BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 67 heute01.01.1992 BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 626/1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Aufsichtsbehördliche Genehmigung des Rechnungsabschlusses

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde hat den Rechnungsabschluß zu genehmigen, wenn er
    1. Ziffer eins
      den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und
    2. Ziffer 2
      den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen sonstigen Vorschriften (insbesondere Rahmen-Haushaltsordnung, Haushaltsordnung und Beschlüsse der zuständigen Organe) und
    3. Ziffer 3
      dem Jahresvoranschlag und allfälligen Nachtragsbeschlüssen der zuständigen Organe entspricht und
    4. Ziffer 4
      rechnerisch richtig ist.
  2. Absatz 2,Der Bescheid über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung ist binnen acht Wochen nach Vorlage des Rechnungsabschlusses zu erlassen. Sind von der Arbeiterkammer zusätzliche Erklärungen oder Unterlagen einzuholen, so beginnt die Entscheidungsfrist mit deren Einlangen zu laufen.
  3. Absatz 3,Werden der Rechnungsabschluß oder abgrenzbare Teile davon nicht genehmigt, so sind im Bescheid außerdem gegebenenfalls
    1. Ziffer eins
      die Rechtswidrigkeit von Organbeschlüssen im Gebarungsvollzug festzustellen und
    2. Ziffer 2
      die zuständigen Organe zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufzufordern.
  4. Absatz 4,Ein Bescheid nach Absatz 3, ist von der Vollversammlung zu behandeln. Die Tagung der Vollversammlung ist vom Präsidenten unverzüglich einzuberufen. In dieser Tagung kann die Aufsichtsbehörde den Bescheid nach Absatz 3, mündlich erläutern. Die Beschwerdefrist beginnt erst mit dieser Tagung zu laufen.
  5. Absatz 5,Die Vollversammlung hat im Fall des Absatz 4, den Rechnungsabschluß oder den nicht genehmigten Teil neu zu beschließen. Für dessen Genehmigung gelten die Absatz eins bis 4,

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105839

alte Dokumentnummer

N6199118097J