Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Abschnitt 9
Kammerbüro
Aufgaben des Kammerbüros
§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz eins,Das Kammerbüro hat unter der Leitung des Direktors die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen fachlichen und administrativen Arbeiten zu leisten.
(2)Absatz 2,Insbesondere obliegt dem Kammerbüro
die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Organe;
die fachkundige Beratung und Unterstützung der Organe und der kammerzugehörigen Arbeitnehmer;
die Erarbeitung von Grundlagen für die Interessenvertretung der kammerzugehörigen Arbeitnehmer;
die Verwaltung von Einrichtungen der Kammer;
die Erfüllung der dem Kammerbüro von einem Organ nach der Geschäftsordnung zur eigenständigen Besorgung übertragenen Aufgaben.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Dokumentnummer
NOR12105848
alte Dokumentnummer
N6199118106J