Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Personalkommission
§ 79.Paragraph 79,
(1)Absatz eins,In jeder Arbeiterkammer ist eine Personalkommission zu errichten. Sie besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten, dem Direktor und dem Betriebsratsvorsitzenden.
(2)Absatz 2,Die Personalkommission ist zur Behandlung jener Personalangelegenheiten zuständig, die nach der Geschäftsordnung nicht dem Vorstand nach § 54 Abs. 3 Z 9 vorbehalten sind und auch nicht zur laufenden Geschäftsführung durch den Direktor nach § 77 Abs. 2 Z 4 gehören.Die Personalkommission ist zur Behandlung jener Personalangelegenheiten zuständig, die nach der Geschäftsordnung nicht dem Vorstand nach Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer 9, vorbehalten sind und auch nicht zur laufenden Geschäftsführung durch den Direktor nach Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer 4, gehören.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Dokumentnummer
NOR12105851
alte Dokumentnummer
N6199118109J