Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Pflichten der Arbeitgeber
§ 95.Paragraph 95,
(1)Absatz eins,Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den als Kammerräte tätigen Arbeitnehmern die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten als Funktionäre der Arbeiterkammer erforderliche Freizeit zu gewähren.
(2)Absatz 2,Den Arbeitnehmern ist vom Arbeitgeber die zur Tätigkeit als Mitglied in Wahlkommissionen und zur Ausübung des Wahlrechts erforderliche Freizeit einzuräumen.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Dokumentnummer
NOR12105867
alte Dokumentnummer
N6199118125J