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§ 99a AKG

Fassungen
06.05.2020 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 28/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 99a06.05.202031.12.2020 BGBl. I Nr. 28/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99 a

Inkrafttretensdatum

06.05.2020BGBl. I Nr. 28/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Sonderbestimmung in Zusammenhang mit COVID-19

Paragraph 99 a,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraphen 54, Absatz 4, dritter Satz und 85 Absatz 3, erster Satz können Beschlüsse im Umlaufweg gefasst werden, wobei die Beschlussfassung im Umlaufweg der Zustimmung aller Mitglieder bedarf.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraphen 52, Absatz eins und 82 Absatz eins, kann die im ersten Halbjahr 2020 abzuhaltende Vollversammlung bzw. Hauptversammlung im 2. Halbjahr 2020 stattfinden oder mit der im 2. Halbjahr abzuhaltenden Vollversammlung bzw. Hauptversammlung zusammengelegt werden. Abweichend von Paragraph 66, Absatz 2, ist der beschlossene Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2019 der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach Beschlussfassung vorzulegen. In diesem Zusammenhang hat der Vorstand den Rechnungsabschluss jedenfalls bis spätestens 30. September 2020 zu beschließen und unverzüglich der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu übermitteln.

Im RIS seit

06.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR40223020