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§ 16 AkkG 2012

Fassungen
ab 21.04.2012 — BGBl. I Nr. 28/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute21.04.2012 BGBl. I Nr. 28/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Akkreditierungsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

21.04.2012BGBl. I Nr. 28/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AkkG 2012

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Aussetzung der Akkreditierung kann von Amtswegen für sechs Monate erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      von der Akkreditierungsstelle festgestellte Nichtkonformitäten nicht innerhalb der Fristen nach Paragraph 9, behoben werden oder
    2. Ziffer 2
      planmäßige Begutachtungen aus Verschulden der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle nicht zeitgerecht durchgeführt werden oder
    3. Ziffer 3
      mittels Bescheid gesetzte Fristen nicht eingehalten werden.
  2. Absatz 2,Eine teilweise Aussetzung der Akkreditierung kann für sechs Monate erfolgen, wenn wesentliche Erfordernisse für die Ausübung eines bestimmten Teils der Akkreditierung entfallen sind und diese nicht innerhalb der Fristen nach Paragraph 9, behoben werden.
  3. Absatz 3,Die Aussetzung der Akkreditierung ist aufzuheben, sobald die Gründe für die Aussetzung weggefallen sind.

Im RIS seit

20.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012

Gesetzesnummer

20007798

Dokumentnummer

NOR40138522