Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Akkreditierungsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 28/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
5. Abschnitt
Strafbestimmungen
behördlichen Anordnungen gemäß § 12 nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt oderbehördlichen Anordnungen gemäß Paragraph 12, nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt oder
die akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen der Verordnung (EG) über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, Nr. 765/2008, dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Weise ausübt oderdie akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen der Verordnung (EG) über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, Nr. 765 aus 2008,, dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Weise ausübt oder
das Akkreditierungszeichen missbräuchlich verwendet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012
Dokumentnummer
NOR40138524