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§ 9 AkkG 2012

Fassungen
ab 21.04.2012 — BGBl. I Nr. 28/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute21.04.2012 BGBl. I Nr. 28/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Akkreditierungsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

21.04.2012BGBl. I Nr. 28/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AkkG 2012

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Akkreditierungsstelle ist befugt im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens Sachverständige mit der Durchführung der Begutachtung sowie der Erstellung eines Begutachtungs-berichtes zu beauftragen, soweit dies für die Prüfung der Erfüllung von Akkreditierungsvoraussetzungen notwendig ist. Dabei sind solche Sachverständige zu beauftragen, welche möglichst umfangreiche fachspezifische Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der zu akkreditierenden Stellen besitzen.
  2. Absatz 2,Werden im Rahmen der Begutachtung vom Sachverständigen Nichtkonformitäten erkannt, so hat er diese der Konformitätsbewertungsstelle schriftlich mitzuteilen. Die Konformitätsbewertungsstelle hat innerhalb von 8 Wochen, beginnend vom letzten Tag der Begutachtung, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu setzen und geeignete Nachweise hierüber unmittelbar dem Sachverständigen vorzulegen.
  3. Absatz 3,Werden innerhalb der Frist von 8 Wochen keinerlei Nachweise erbracht, hat der verantwortlich zeichnende Sachverständige seinen Begutachtungsbericht abzuschließen und der Akkreditierungsstelle zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Werden dem Sachverständigen innerhalb einer Frist gemäß Absatz 2, unzureichende Nachweise vorgelegt, so hat der Sachverständige die Konformitätsbewertungsstelle hierüber schriftlich zu informieren und darauf hinzuweisen, dass binnen 4 weiterer Wochen ihm entweder geeignete Nachweise vorgelegt werden oder er den Begutachtungsbericht abschließt und der Akkreditierungsstelle übermittelt.
  5. Absatz 5,Der verantwortlich zeichnende Sachverständige hat der Akkreditierungsstelle unverzüglich einen Bericht über die Nichtkonformitäten gemäß Absatz 2, zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Sachverständige sind über die Sachverständigentätigkeit hinaus zur Geheimhaltung aller ihnen bekannt gewordenen Vorgänge und Sachverhalte, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung einer Begutachtung erlangt haben, verpflichtet. Unterlagen, die zur Durchführung der Begutachtung zur Verfügung gestellt wurden, dürfen keinesfalls Dritten, auf welche Weise auch immer, zugängig gemacht oder vervielfältigt werden.
  7. Absatz 7,Sachverständige haben die Pflicht, eine Begutachtung abzulehnen, wenn Gründe vorliegen, die ihre volle Unbefangenheit in Zweifel ziehen, wie etwa bei beratenden Tätigkeiten für die zu begutachtende Konformitätsbewertungsstelle.
  8. Absatz 8,Sachverständige sind verpflichtet, Begutachtungen nach den Vorgaben der Akkreditierungsstelle durchzuführen und soweit zutreffend, die vorgesehenen Arbeitsdokumente zu verwenden.
  9. Absatz 9,Sachverständige sind verpflichtet, sich auf eigene Kosten weiterzubilden und der Akkreditierungsstelle alle wesentlichen Änderungen mitzuteilen.
  10. Absatz 10,Sachverständige sind auf Verlangen der Akkreditierungsstelle verpflichtet, erforderliche Nachbesserungen, insbesondere im Hinblick auf den Begutachtungsbericht oder Aufklärungen über im Zuge der Begutachtung festgestellte Tatsachen ohne Anspruch auf Kostenersatz vorzunehmen.

Im RIS seit

20.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012

Gesetzesnummer

20007798

Dokumentnummer

NOR40138515