Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1965Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 100Paragraph 100
Text
DRITTER ABSCHNITT
Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
Handeln zum Schaden der Gesellschaft zwecks Erlangung gesellschaftsfremder Vorteile
§ 100.Paragraph 100,
(1)Absatz eins,Wer zu dem Zwecke, für sich oder einen anderen gesellschaftsfremde Sondervorteile zu erlangen, vorsätzlich unter Ausnutzung seines Einflusses auf die Gesellschaft ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats dazu bestimmt, zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre zu handeln, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2)Absatz 2,Neben ihm haften als Gesamtschuldner die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn sie unter Verletzung ihrer Pflichten (§§ 84, 99) gehandelt haben. Sollte der gesellschaftsfremde Sondervorteil für einen anderen erreicht werden, so haftet auch dieser als Gesamtschuldner, wenn er die Beeinflussung vorsätzlich veranlaßt hat.Neben ihm haften als Gesamtschuldner die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn sie unter Verletzung ihrer Pflichten (Paragraphen 84, 99,) gehandelt haben. Sollte der gesellschaftsfremde Sondervorteil für einen anderen erreicht werden, so haftet auch dieser als Gesamtschuldner, wenn er die Beeinflussung vorsätzlich veranlaßt hat.
(3)Absatz 3,Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Einfluß benutzt wird, um einen Vorteil zu erlangen, der schutzwürdigen Interessen dient.
(4)Absatz 4,Für die Aufhebung der Ersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft gilt sinngemäß § 84 Abs. 4 Satz 3 und 4.Für die Aufhebung der Ersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft gilt sinngemäß Paragraph 84, Absatz 4, Satz 3 und 4.
Schlagworte
Haftung Dritter
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12027345
alte Dokumentnummer
N2196515602T