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§ 100 AktG

Fassungen
ab 01.01.1966 — BGBl. Nr. 98/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 100 heute01.01.1966 BGBl. Nr. 98/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100

Inkrafttretensdatum

01.01.1966BGBl. Nr. 98/1965

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

DRITTER ABSCHNITT
Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats

Handeln zum Schaden der Gesellschaft zwecks Erlangung gesellschaftsfremder Vorteile

Paragraph 100,

  1. Absatz eins,Wer zu dem Zwecke, für sich oder einen anderen gesellschaftsfremde Sondervorteile zu erlangen, vorsätzlich unter Ausnutzung seines Einflusses auf die Gesellschaft ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats dazu bestimmt, zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre zu handeln, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
  2. Absatz 2,Neben ihm haften als Gesamtschuldner die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn sie unter Verletzung ihrer Pflichten (Paragraphen 84, 99,) gehandelt haben. Sollte der gesellschaftsfremde Sondervorteil für einen anderen erreicht werden, so haftet auch dieser als Gesamtschuldner, wenn er die Beeinflussung vorsätzlich veranlaßt hat.
  3. Absatz 3,Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Einfluß benutzt wird, um einen Vorteil zu erlangen, der schutzwürdigen Interessen dient.
  4. Absatz 4,Für die Aufhebung der Ersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft gilt sinngemäß Paragraph 84, Absatz 4, Satz 3 und 4.

Schlagworte

Haftung Dritter

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027345

alte Dokumentnummer

N2196515602T