Rechtstracker.at

§ 123 AktG

Fassungen
ab 01.08.2009 — BGBl. I Nr. 71/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 123 heute01.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 71/2009
§ 12301.01.196631.07.2009 BGBl. Nr. 98/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 123

Inkrafttretensdatum

01.08.2009BGBl. I Nr. 71/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 262, Absatz 16,

Text

Stimmrecht bei teileingezahlten Aktien

Paragraph 123,

  1. Absatz eins,Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen Leistung der Einlage.
  2. Absatz 2,Die Satzung kann bestimmen, dass das Stimmrecht beginnt, wenn auf die Aktie die gesetzliche oder höhere satzungsmäßige Mindesteinlage geleistet ist. In diesem Fall gewährt die Leistung der Mindesteinlage eine Stimme, bei höheren Einlagen richtet sich das Stimmenverhältnis nach der Höhe der geleisteten Einlagen.
  3. Absatz 3,Bestimmt die Satzung nicht, dass das Stimmrecht vor der vollständigen Leistung der Einlage beginnt, und ist noch auf keine Aktie die volle Einlage geleistet, so richtet sich das Stimmenverhältnis nach der Höhe der geleisteten Einlagen; wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, gewährt die Leistung der gesetzlichen Mindesteinlage eine Stimme.
  4. Absatz 4,Bruchteile von Stimmen werden in den Fällen der Absatz 2 und 3 nur berücksichtigt, soweit ihre Zusammenzählung für den stimmberechtigten Aktionär volle Stimmen ergibt.
  5. Absatz 5,Die Satzung kann Bestimmungen gemäß Absatz 2 und 3 nicht für einzelne Aktiengattungen treffen.

Anmerkung

EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009

Im RIS seit

18.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40109260