Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 200Paragraph 200
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 16.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 262, Absatz 16,
Text
Heilung der Nichtigkeit
§ 200.Paragraph 200,
(1)Absatz eins,Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der entgegen § 120 Abs. 1 und 2 nicht oder nicht gehörig beurkundet worden ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Firmenbuch eingetragen ist.Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der entgegen Paragraph 120, Absatz eins und 2 nicht oder nicht gehörig beurkundet worden ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Firmenbuch eingetragen ist.
(2)Absatz 2,Ist ein Hauptversammlungsbeschluß nach § 199 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 nichtig, so kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Firmenbuch eingetragen worden ist und seitdem drei Jahre verstrichen sind. Eine Löschung des Beschlusses von Amts wegen im öffentlichen Interesse wegen Verletzung zwingender gesetzlicher Vorschriften (§ 199 Abs. 2) wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen.Ist ein Hauptversammlungsbeschluß nach Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4 nichtig, so kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Firmenbuch eingetragen worden ist und seitdem drei Jahre verstrichen sind. Eine Löschung des Beschlusses von Amts wegen im öffentlichen Interesse wegen Verletzung zwingender gesetzlicher Vorschriften (Paragraph 199, Absatz 2,) wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen.
(3)Absatz 3,Ist ein Hauptversammlungsbeschluss wegen Verstoßes gegen § 107 Abs. 2 zweiter oder dritter Satz gemäß § 199 Abs. 1 Z 1 nichtig, so kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der nicht geladene Aktionär den Beschluss genehmigt.Ist ein Hauptversammlungsbeschluss wegen Verstoßes gegen Paragraph 107, Absatz 2, zweiter oder dritter Satz gemäß Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer eins, nichtig, so kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der nicht geladene Aktionär den Beschluss genehmigt.
Anmerkung
EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR40109342