Rechtstracker.at

§ 239 AktG

Fassungen
ab 01.08.2009 — BGBl. I Nr. 71/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 239 heute01.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 71/2009
§ 23901.01.199931.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 125/1998
§ 23901.01.196631.12.1998 BGBl. Nr. 98/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 239

Inkrafttretensdatum

01.08.2009BGBl. I Nr. 71/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

ELFTER TEIL
Umwandlung

Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Voraussetzungen

Paragraph 239,

  1. Absatz eins,Eine Aktiengesellschaft kann durch Beschluß der Hauptversammlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden.
  2. Absatz 2,Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen.
  3. Absatz 3,Im Beschluß sind die Firma und die weiteren zur Durchführung der Umwandlung nötigen Satzungsänderungen festzusetzen.
  4. Absatz 4,Der Nennbetrag der Geschäftsanteile kann abweichend von dem Betrag festgesetzt werden, der auf die Aktien als anteiliger Betrag des Grundkapitals entfällt. Der abweichenden Festsetzung muß jeder Aktionär zustimmen, der durch sie gehindert wird, sich mit seinem gesamten Anteil zu beteiligen.

Schlagworte





Formwandelnde Umwandlung

Im RIS seit

18.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40109400