Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2009BGBl.Nr. 98 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 265Paragraph 265
Text
§ 265. Kommanditgesellschaften auf AktienParagraph 265, Kommanditgesellschaften auf Aktien
Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Kommanditgesellschaften auf Aktien sind mit 31. Dezember 1966 aufgelöst, sofern sie nicht früher nach Maßgabe der Bestimmungen des bisherigen Aktiengesetzes verschmolzen, umgewandelt oder aufgelöst oder nach denen des Umwandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 187/1954, umgewandelt worden sind. Bis dahin sowie bei der Abwicklung im Fall der Auflösung gelten für sie die Bestimmungen des bisherigen Aktiengesetzes.Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Kommanditgesellschaften auf Aktien sind mit 31. Dezember 1966 aufgelöst, sofern sie nicht früher nach Maßgabe der Bestimmungen des bisherigen Aktiengesetzes verschmolzen, umgewandelt oder aufgelöst oder nach denen des Umwandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1954,, umgewandelt worden sind. Bis dahin sowie bei der Abwicklung im Fall der Auflösung gelten für sie die Bestimmungen des bisherigen Aktiengesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12027510
alte Dokumentnummer
N2196515767T