Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2009BGBl.Nr. 98 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,
Text
§ 269. Verlängerung von FristenParagraph 269, Verlängerung von Fristen
War einer Aktiengesellschaft bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Frist nach § 104 Abs. 1 § 1 oder 5, § 126 Abs. 1 oder § 127 Abs. 1 bereits zweimal verlängert worden, so kann sie noch einmal verlängert werden; hiebei sind im übrigen die Vorschriften des § 104 Abs. 3 zu beachten.War einer Aktiengesellschaft bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Frist nach Paragraph 104, Absatz eins, Paragraph eins, oder 5, Paragraph 126, Absatz eins, oder Paragraph 127, Absatz eins, bereits zweimal verlängert worden, so kann sie noch einmal verlängert werden; hiebei sind im übrigen die Vorschriften des Paragraph 104, Absatz 3, zu beachten.