Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2019Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78dParagraph 78 d
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 41zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 262, Absatz 41
Text
Recht auf Abstimmung über den Vergütungsbericht
§ 78d.Paragraph 78 d,
(1)Absatz eins,Der Vergütungsbericht für das letzte Geschäftsjahr ist der Hauptversammlung zur Abstimmung vorzulegen. Die Abstimmung hat empfehlenden Charakter. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Gesellschaft hat im darauffolgenden Vergütungsbericht darzulegen, wie dem Abstimmungsergebnis in der letzten Hauptversammlung Rechnung getragen wurde.
(2)Absatz 2,In kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne des § 221 Abs. 1 und 2 UGB kann der Vergütungsbericht des letzten Geschäftsjahrs auch nur als eigener Tagesordnungspunkt zur Erörterung in der Hauptversammlung vorgelegt werden. Die Gesellschaft hat im darauffolgenden Vergütungsbericht darzulegen, wie der Erörterung in der letzten Hauptversammlung Rechnung getragen wurde.In kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne des Paragraph 221, Absatz eins und 2 UGB kann der Vergütungsbericht des letzten Geschäftsjahrs auch nur als eigener Tagesordnungspunkt zur Erörterung in der Hauptversammlung vorgelegt werden. Die Gesellschaft hat im darauffolgenden Vergütungsbericht darzulegen, wie der Erörterung in der letzten Hauptversammlung Rechnung getragen wurde.
Anmerkung
EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2019
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2019
Dokumentnummer
NOR40216765