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§ 100 AlkStG 2022

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10001.01.199531.12.1996 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 703/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Verkauf

Paragraph 100,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Alkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur im Monopolgebiet nur aus Steuerlagern verkauft werden, die Alkohol im Groß- und Kleinverkauf abgeben.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für den Verkauf von Alkohol
    1. Ziffer eins
      durch den Inhaber eines Alkohollagers im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung mit der Verwertungsstelle,
    2. Ziffer 2
      durch den Inhaber der Verschlußbrennerei, in welcher der Alkohol hergestellt worden ist,
    3. Ziffer 3
      in Kleinmengen bis höchstens zehn Raumliter im Einzelfall durch Apotheken oder Drogerien,
    4. Ziffer 4
      der vollständig vergällt ist.
  3. Absatz 3,Großverkauf ist die entgeltliche Abgabe von mehr als 500 l A im Einzelfall.
  4. Absatz 4,Kleinverkauf ist die entgeltliche Abgabe bis 500 Raumliter Alkohol im Einzelfall.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053428

alte Dokumentnummer

N3199423606L