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§ 104 AlkStG 2022

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10401.01.199531.12.1996 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 703/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Herstellung von Alkohol aus landwirtschaftlichen Rohstoffen

Paragraph 104,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Herstellung von Alkohol gemäß Paragraph 91, Ziffer 3, oder von Alkohol aus Kartoffeln, Getreide, anderen stärkehaltigen Waren und Rübenstoffen außerhalb des Monopolbetriebs verboten. Im Rahmen des Monopolbetriebs gilt auch Alkohol aus inländischen Kartoffeln, deren Verarbeitungsprodukten, Getreide, anderen stärkehaltigen Rohstoffen und Rübenstoffen hergestellt, der bis zur Lieferung an die Verwertungsstelle im Sammelgefäß der Herstellungsanlage der Verschlußbrennerei aufbewahrt oder im Alkohollager des Inhabers der Verschlußbrennerei gelagert wird.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann auf schriftlichen Antrag des Inhabers einer Verschlußbrennerei die Herstellung von Alkohol aus den in Absatz eins, genannten landwirtschaftlichen Rohstoffen bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      dafür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und
    2. Ziffer 2
      nicht zu erwarten ist, daß die Absatzsituation der Verwertungsstelle dadurch empfindlich gestört wird.
  3. Absatz 3,Alkohol, dessen Herstellung gemäß Absatz 2, bewilligt worden ist, unterliegt keiner Verkaufsbeschränkung.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053432

alte Dokumentnummer

N3199423610L