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§ 105 AlkStG 2022

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10501.01.199531.12.1996 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 703/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Reinigen von Alkohol

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Alkohol außerhalb des Monopolbetriebs nur in Steuerlagern im Rahmen der Betriebsbewilligung bis zu einem Grad gewonnen oder einer Reinigung unterzogen werden, daß die kennzeichnenden Eigenschaften des zu seiner Gewinnung verwendeten Rohstoffs in ausreichendem Maße erkennbar sind.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann das Gewinnen oder Reinigen von Alkohol über das Ausmaß des Absatz eins, hinaus in einem Steuerlager bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      dafür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und
    2. Ziffer 2
      nicht zu erwarten ist, daß die Absatzsituation der Verwertungsstelle dadurch empfindlich gestört wird.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053433

Alte Dokumentnummer

N3199423611L