Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 105Paragraph 105
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Reinigen von Alkohol
§ 105.Paragraph 105,
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Alkohol außerhalb des Monopolbetriebs nur in Steuerlagern im Rahmen der Betriebsbewilligung bis zu einem Grad gewonnen oder einer Reinigung unterzogen werden, daß die kennzeichnenden Eigenschaften des zu seiner Gewinnung verwendeten Rohstoffs in ausreichendem Maße erkennbar sind.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann das Gewinnen oder Reinigen von Alkohol über das Ausmaß des Abs. 1 hinaus in einem Steuerlager bewilligen, wennDer Bundesminister für Finanzen kann das Gewinnen oder Reinigen von Alkohol über das Ausmaß des Absatz eins, hinaus in einem Steuerlager bewilligen, wenn
dafür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und
nicht zu erwarten ist, daß die Absatzsituation der Verwertungsstelle dadurch empfindlich gestört wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12053433
Alte Dokumentnummer
N3199423611L