Rechtstracker.at

§ 106 AlkStG 2022

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10601.01.199531.12.1996 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 703/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Einfuhrmonopol

Paragraph 106,

  1. Absatz eins,Die Einfuhr von Alkohol gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins, durch jemanden anderen als die Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ohne Bewilligung des Bundesministers für Finanzen verboten. Das Verbot des ersten Satzes gilt auch für die Überführung von Alkohol aus Drittländern, der sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Monopolgebietes befindet, in den zollrechtlich freien Verkehr. Eine monopolbehördliche Bewilligung zur Einfuhr darf nicht erteilt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß durch das Verbringen des Alkohols in das Monopolgebiet oder durch ein weiteres Verbringen von gleichartigem Alkohol in das Monopolgebiet der Absatz von Alkohol, den die Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols verkauft, gefährdet wurde. Bei Erteilung der Bewilligung ist auf bestehende zwischenstaatliche Vereinbarungen Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Das Verbot des Absatz eins, gilt nicht für Alkohol, der
    1. Ziffer eins
      von jeglichen Eingangsabgaben freizulassen ist oder
    2. Ziffer 2
      im Reiseverkehr, mit Ausnahme des kleinen Grenzverkehrs, über die eingangsabgabenfreie Menge hinaus eingebracht wird, bis zu einer zusätzlichen Menge von drei Raumliter oder
    3. Ziffer 3
      anders als im Reiseverkehr als Geschenk, Muster oder Probe zur Veranschaulichung oder Untersuchung bestimmt ist, bis zu einer Menge von drei Raumliter oder
    4. Ziffer 4
      ohne in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden zu sein, aus dem Monopolgebiet verbracht wird oder
    5. Ziffer 5
      unter amtlicher Überwachung vernichtet oder an den Bund preisgegeben wird oder
    6. Ziffer 6
      in ein Versandverfahren oder Zollagerverfahren übergeführt wird. Eine nachfolgende Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist ohne monopolbehördliche Bewilligung zulässig, wenn eine andere Ausnahme zutrifft.
  3. Absatz 3,Alkohol der Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur aus einem anderen Mitgliedstaat unterliegt bis 31. Dezember 1995 dem Einfuhrmonopol beim Verbringen ins Monopolgebiet in Mengen von mehr als drei Raumliter.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053434

alte Dokumentnummer

N3199423612L