Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Einfuhrmonopol
§ 106.Paragraph 106,
(1)Absatz eins,Die Einfuhr von Alkohol gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 durch jemanden anderen als die Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ohne Bewilligung des Bundesministers für Finanzen verboten. Das Verbot des ersten Satzes gilt auch für die Überführung von Alkohol aus Drittländern, der sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Monopolgebietes befindet, in den zollrechtlich freien Verkehr. Eine monopolbehördliche Bewilligung zur Einfuhr darf nicht erteilt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß durch das Verbringen des Alkohols in das Monopolgebiet oder durch ein weiteres Verbringen von gleichartigem Alkohol in das Monopolgebiet der Absatz von Alkohol, den die Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols verkauft, gefährdet wurde. Bei Erteilung der Bewilligung ist auf bestehende zwischenstaatliche Vereinbarungen Bedacht zu nehmen.Die Einfuhr von Alkohol gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins, durch jemanden anderen als die Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ohne Bewilligung des Bundesministers für Finanzen verboten. Das Verbot des ersten Satzes gilt auch für die Überführung von Alkohol aus Drittländern, der sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Monopolgebietes befindet, in den zollrechtlich freien Verkehr. Eine monopolbehördliche Bewilligung zur Einfuhr darf nicht erteilt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß durch das Verbringen des Alkohols in das Monopolgebiet oder durch ein weiteres Verbringen von gleichartigem Alkohol in das Monopolgebiet der Absatz von Alkohol, den die Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols verkauft, gefährdet wurde. Bei Erteilung der Bewilligung ist auf bestehende zwischenstaatliche Vereinbarungen Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für Alkohol, derDas Verbot des Absatz eins, gilt nicht für Alkohol, der
von jeglichen Eingangsabgaben freizulassen ist oder
im Reiseverkehr, mit Ausnahme des kleinen Grenzverkehrs, über die eingangsabgabenfreie Menge hinaus eingebracht wird, bis zu einer zusätzlichen Menge von drei Raumliter oder
anders als im Reiseverkehr als Geschenk, Muster oder Probe zur Veranschaulichung oder Untersuchung bestimmt ist, bis zu einer Menge von drei Raumliter oder
ohne in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden zu sein, aus dem Monopolgebiet verbracht wird oder
unter amtlicher Überwachung vernichtet oder an den Bund preisgegeben wird oder
in ein Versandverfahren oder Zollagerverfahren übergeführt wird. Eine nachfolgende Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist ohne monopolbehördliche Bewilligung zulässig, wenn eine andere Ausnahme zutrifft.
(3)Absatz 3,Alkohol der Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur aus einem anderen Mitgliedstaat unterliegt bis 31. Dezember 1995 dem Einfuhrmonopol beim Verbringen ins Monopolgebiet in Mengen von mehr als drei Raumliter.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12053434
alte Dokumentnummer
N3199423612L