Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 227/2021Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 107Paragraph 107
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Teil IITeil römisch zwei
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 107.Paragraph 107,
(1)Absatz eins,Für den Teil oder die Teile eines Betriebes, in welchen sich am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlage befindet, die als Verschlußbrennerei eingerichtet und betrieben wurde, gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei (§ 20) als erteilt, wennFür den Teil oder die Teile eines Betriebes, in welchen sich am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlage befindet, die als Verschlußbrennerei eingerichtet und betrieben wurde, gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei (Paragraph 20,) als erteilt, wenn
sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kein Alkohol in diesen Teilen, ausgenommen der Herstellungsanlage, befindet und
der Inhaber der Verschlußbrennerei mit der ersten Steuererklärung
beantragt, die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei zu ändern oder
erklärt, daß die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei unverändert aufrecht bleibt.
(2)Absatz 2,Inhaber der Verschlußbrennerei ist der Brennereibesitzer.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Dokumentnummer
NOR40014357