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§ 109 AlkStG 2022

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2021 — BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10901.01.199531.12.2021 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 227/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 109

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 703/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 227/2021

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 109,

  1. Absatz eins,Für Betriebe oder Teile von Betrieben, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Branntweineigenlager oder Brennereilager zugelassen waren, gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Lagerbewilligung für ein Alkohollager als erklärt (Paragraph 31,), wenn der Inhaber des Betriebes unverzüglich eine Bestandsaufnahme (Paragraph 80,) durchführt.
  2. Absatz 2,Inhaber der Lagerbewilligung ist der Lagerbesitzer.
  3. Absatz 3,Der Inhaber der Lagerbewilligung hat innerhalb von sechs Monaten den Nachweis zu erbringen, daß das Alkohollager die Voraussetzungen für ein Alkoholverschlußlager erfüllt oder eine Lagerbewilligung für ein offenes Alkohollager zu beantragen. Für den Antrag gilt Paragraph 31, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Erfolgt der Nachweis oder ein Antrag nach Absatz 3, nicht, so gilt die im Alkohollager anläßlich der letzten amtlichen Bestandsaufnahme festgestellte Alkoholmenge als aus dem Lager weggebracht.
  5. Absatz 5,Auf Antrag des Inhabers des Alkohollagers hat
    1. Ziffer eins
      das Hauptzollamt die Aufschlagspitzenbeträge,
    2. Ziffer 2
      die Verwertungsstelle die Preisspitzenbeträge, welche für Alkohol entrichtet worden sind, der anläßlich der Bestandsaufnahme gemäß Absatz eins, festgestellt wird, zu erstatten. Dem Antrag ist eine Kopie der Bestandsaufnahme anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053437

alte Dokumentnummer

N3199423615L