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§ 116g AlkStG 2022

Fassungen
31.12.2009 bis 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 151/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 116g31.12.200931.12.2021 BGBl. I Nr. 151/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 227/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 116 g

Inkrafttretensdatum

31.12.2009BGBl. I Nr. 151/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 227/2021

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 116 g,

  1. Absatz eins,Soweit in den Absatz 2 bis 10 nicht anderes bestimmt ist, sind
    1. Ziffer eins
      die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, mit 1. April 2010 anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      Beförderungen von Alkohol, die vor dem 1. April 2010 eröffnet werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen.
  2. Absatz 2,Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die nach Ablauf des 31. März 2010 und vor dem 1. Jänner 2011 begonnen werden sind, vorbehaltlich des Absatz 7,, die Bestimmungen des Paragraph 19,, Paragraph 20 und Paragraph 45,, jeweils in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21, der Systemrichtlinie, das den in Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684 aus 2009, zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung Amtsblatt EG Nummer L 197 vom 29.7.2009, Seite 24) genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.
  3. Absatz 3,Für jede Beförderung von Alkohol unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die nach Ablauf des 31. Jänner 2010 begonnen wird, hat
    1. Ziffer eins
      der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Absatz 2, zu übermitteln;
    2. Ziffer 2
      der Inhaber des beziehenden Steuerlagers eine den Anforderungen des Artikel 24, der Systemrichtlinie und des Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 684 aus 2009, zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
    Diese Verpflichtungen gelten vorbehaltlich des Absatz 7, nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.
  4. Absatz 4,Paragraph 90, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, ist auf jede Verbringung von Alkohol aus einem Steuerlager im Steuergebiet in einen Alkoholverwendungsbetrieb, die nach Ablauf des 31. Jänner 2010 begonnen wird, anzuwenden.
  5. Absatz 5,Für jede Beförderung von Alkohol nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Absatz 2, zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt vorbehaltlich des Absatz 7, nicht, wenn die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung auf elektronischem Wege fehlen.
  6. Absatz 6,Paragraph 90, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, ist auf jede Verbringung von Alkohol von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in einen Alkoholverwendungsbetrieb, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, anzuwenden.
  7. Absatz 7,Für jede Beförderung von Alkohol nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 oder Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,, die nach Ablauf des 30. Juni 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Absatz 2, zu übermitteln.
  8. Absatz 8,Für jede Beförderung von Alkohol unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die mit einem elektronischen Verwaltungsdokument im Sinne des Absatz 2, eröffnet wird, entfällt die Verpflichtung zur Ausstellung eines Begleitdokuments nach Paragraph 42, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung.
  9. Absatz 9,Berechtigte Empfänger im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung gelten als registrierte Empfänger im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,.
  10. Absatz 10,Bewilligungen als Beauftragte nach Paragraph 41, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung gelten bis zum Ablauf des 30. April 2010. Während dieses Zeitraums bleiben die den Beauftragten betreffenden gesetzlichen Verpflichtungen nach Paragraph 41, Absatz eins und 4, Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 71, Absatz 5, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung weiterhin aufrecht.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009

Im RIS seit

10.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40115147