(2)Absatz 2,Die Anzeigen sind binnen drei Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 18 Z 1, BGBl. I Nr. 97/2025)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 18, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,)