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§ 55 AlkStG 2022

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 227/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 55 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 5531.12.200531.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 161/2005
§ 5501.01.199530.12.2005 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 227/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

9. Abfindung

Begriff

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (Paragraph 58,) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (Paragraph 61,) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der Zeitraum, der zum Herstellen der Abfindungsmenge erforderlich ist (Brenndauer), werden pauschal nach Durchschnittswerten bestimmt, die der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen hat. Eine von den Bestimmungen des Alkoholsteuergesetzes abweichende Herstellung von Alkohol gilt als gewerbliche Herstellung.
  2. Absatz 2,Die Durchschnittswerte sind
    1. Ziffer eins
      für die Abfindungsmenge auf Grund von Erfahrungen über die tatsächlich erzielbaren Alkoholausbeuten für alkoholbildende Stoffe (Ausbeutesätze) und
    2. Ziffer 2
      für die Brenndauer auf Grund von Erfahrungen über die Herstellung von Alkohol in einfachen Brenngeräten (Paragraph 61,) unter Bedachtnahme auf die üblichen Herstellverfahren
    festzusetzen.
  3. Absatz 3,In der Verordnung werden
    1. Ziffer eins
      die Alkoholausbeuten für 100 l zur Destillation aufbereitete Stoffe oder 100 kg Getreide,
    2. Ziffer 2
      die Formeln zur Ermittlung der Brenndauer unter Bedachtnahme auf
      1. Litera a
        den Füllraum (Paragraph 59, Absatz 4,) und
      2. Litera b
        die zulässigen Sondereinrichtungen (Paragraph 59, Absatz 5,) der einfachen Brenngeräte
    bestimmt.
  4. Absatz 4,Abfindungsberechtigter ist die Person oder Personenvereinigung, die die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt.

Im RIS seit

12.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40240815