Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Brennfrist
§ 66.Paragraph 66,
Die erforderliche Zeit zur Herstellung von Alkohol in Stunden (Brenndauer) ist auf eine Folge von Tagen möglichst gleichmäßig zu verteilen. Brennfrist ist der Zeitraum, innerhalb welchem an einem Tag Alkohol hergestellt wird. Das einfache Brenngerät darf vor Beginn der Brennfrist nicht befüllt und muß vor Ablauf der Brennfrist entleert sein.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022
Dokumentnummer
NOR40072381