Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 75.Paragraph 75,
Der Inhaber einer Verschlußbrennerei hat im Betriebsbuch ferner aufzuzeichnen:
für Alkohol, der in der Verschlußbrennerei hergestellt wurde,
die Waren, aus denen der Alkohol hergestellt wurde,
für Alkohol, der in der Verschlußbrennerei gereinigt, zum Verbrauch entnommen wurde oder untergegangen ist,
den Tag des Reinigens, der Entnahme zum Verbrauch oder des Untergangs,
für Alkohol, der in die Brennerei aufgenommen wurde,
der Name oder die Firma und die Anschrift desjenigen, der den Alkohol geliefert hat,
für Alkohol, der aus der Verschlußbrennerei weggebracht wurde,
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022
Dokumentnummer
NOR12053403
alte Dokumentnummer
N3199423581L