Rechtstracker.at

§ 79 AlkStG 2022

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 227/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 79 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 7901.01.199531.12.2021 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 227/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Alkoholfeststellung

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Eine Alkoholfeststellung ist die Feststellung der in einer Ware enthaltenen Alkoholmenge durch die zuständige Abgabenbehörde.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist eine Alkoholfeststellung vorzunehmen für Alkohol,
    1. Ziffer eins
      der durch ein Alkoholmengenmessgerät erfaßt oder in einem Sammelgefäß aufgenommen wird,
    2. Ziffer 2
      der unter Überwachung der Abgabenbehörde Wein zugesetzt oder vergällt werden soll.
  3. Absatz 3,Wird ein Erzeugnis in einem Verwendungsbetrieb oder ein Steuerlager aufgenommen, so hat der Inhaber des Betriebes für das in den Betrieb aufzunehmende Erzeugnis,
    1. Ziffer eins
      wenn das Erzeugnis mit einem Begleitdokument geliefert wurde und keine Zweifel an der Richtigkeit der im Begleitdokument angegebenen Alkoholmenge bestehen, die maßgeblichen Daten anzuerkennen oder
    2. Ziffer 2
      eine Feststellung der in dem Erzeugnis enthaltenen Alkoholmenge in geeigneter Weise selbst vorzunehmen oder
    3. Ziffer 3
      eine amtliche Alkoholfeststellung zu beantragen und vornehmen zu lassen.
  4. Absatz 3 a,Wird Alkohol nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, in einem offenen Alkohollager gewonnen oder erzeugt, so hat der Inhaber des Betriebes für den gewonnenen oder erzeugten Alkohol
    1. Ziffer eins
      eine Alkoholfeststellung in geeigneter Weise selbst vorzunehmen oder
    2. Ziffer 2
      eine amtliche Alkoholfeststellung zu beantragen und vornehmen zu lassen.
  5. Absatz 4,Die bei der Alkoholfeststellung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, festgestellte Alkoholmenge gilt in ein Alkohollager aufgenommen, wenn der Alkohol, der in der Verschlußbrennerei hergestellt worden ist, zur Gänze unmittelbar oder im Anschluß an die Alkoholfeststellung in ein Alkohollager des Inhabers der Brennerei aufgenommen wird.
  6. Absatz 5,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Alkoholfeststellung auf Antrag vorzunehmen. Von Amts wegen ist in Verschlußbrennereien, in denen Alkohol hergestellt wird, eine Alkoholfeststellung an einem der letzten fünf Werktage jedes Kalendermonats vorzunehmen, sofern nicht aus betrieblichen Gründen ein anderer Tag zu wählen ist.
  7. Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung unter Berücksichtigung technischer Entwicklungen amtliche Alkoholfeststellungen abweichend von Absatz 2 und 5 zu regeln, insbesondere vorzusehen, dass das Zollamt Österreich
    1. Ziffer eins
      auf Antrag einer Verschlussbrennerei zulassen kann, dass amtliche Alkoholfeststellungen ohne Anwesenheit von Zollorganen im Betrieb im Wege einer automatisierten, für das Zollamt Österreich jederzeit abrufbaren Messung erfolgen, deren Ergebnis im Einzelfall vor Ort im Betrieb von Zollorganen geprüft werden kann,
    2. Ziffer 2
      die in der Ziffer eins, genannte Vorgehensweise anordnen kann, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Im RIS seit

12.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40240825