Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 89.Paragraph 89,
Amtliche Sicherungen, die gemäß § 87 Z 3 angebracht worden sind, darf entfernen: Amtliche Sicherungen, die gemäß Paragraph 87, Ziffer 3, angebracht worden sind, darf entfernen:
der Inhaber einer Verschlußbrennerei zu dem für die Aufnahme der Alkoholherstellung vorgesehenen Zeitpunkt, wenn die Anzeige über die Aufnahme der Alkoholherstellung ordnungsgemäß erstattet worden ist,
der Abfindungsberechtigte mit Beginn der ersten in der Abfindungsanmeldung festgelegten Brennfrist,
der Inhaber einer im § 87 Z 3 lit. b und c bezeichneten Vorrichtungen, zu dem für die Benützung vorgesehenen Zeitpunkt, wenn eine Anzeige über die Aufnahme oder Benützung erstattet worden ist.der Inhaber einer im Paragraph 87, Ziffer 3, Litera b und c bezeichneten Vorrichtungen, zu dem für die Benützung vorgesehenen Zeitpunkt, wenn eine Anzeige über die Aufnahme oder Benützung erstattet worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022
Dokumentnummer
NOR12053417
alte Dokumentnummer
N3199423595L