Rechtstracker.at

§ 96 AlkStG 2022

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9601.01.199531.12.1996 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 703/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 96,

  1. Absatz eins,Die Verwertungsstelle hat vier Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr den voraussichtlichen Bedarf an Alkohol, den sie zur Herstellung von alkoholischen Getränken, Aromen, kosmetischen Erzeugnissen, Arzneimitteln, Essig und zur Abgabe für häusliche Zwecke verkauft, unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorratshaltung zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Vom Bedarf können
    1. Ziffer eins
      die landwirtschaftlichen Brennereien (Paragraph 108, Absatz eins,) 39,9064 vH, vermindert um einen Sonderbedarfsanteil von 4 000 hl A,
    2. Ziffer 2
      die Melassebrennereien (Paragraph 108, Absatz 2,) 46,2358 vH,
    3. Ziffer 3
      die gewerblichen Brennereien (Paragraph 108, Absatz 3,) 13,8578 vH, vermindert um einen Sonderbedarfsanteil von 7 000 hl A,
    an die Verwertungsstelle liefern.
  3. Absatz 3,Der Sonderbedarf ist mit 11 000 hl A im Kalenderjahr begrenzt. Er ist gegeben, wenn erhebliche Ernteüberschüsse an Kartoffeln abzubauen sind. Der Bundesminister für Finanzen bewilligt die teilweise oder gänzliche Herstellung von Alkohol im Rahmen des Sonderbedarfs für landwirtschaftliche und gewerbliche Brennereien mit Bescheid.
  4. Absatz 4,Wird die Herstellung von Alkohol im Rahmen des Sonderbedarfs in einem Kalenderjahr nicht oder nur zum Teil bewilligt, so erhöht sich nach Aufteilung gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 3 die Alkoholmenge, die die landwirtschaftlichen oder gewerblichen Brennereien im nächsten Kalenderjahr liefern können, um die nicht bewilligten Anteile ihres Sonderbedarfs.
  5. Absatz 5,Stellt die Verwertungsstelle im Kalenderjahr fest, daß der tatsächliche Bedarf den voraussichtlichen Bedarf (Absatz eins,) überschreiten wird, ist ein Zusatzbedarf zu ermitteln und entsprechend den Hundertsätzen gemäß Absatz 2, aufzuteilen.
  6. Absatz 6,Lieferungen gemäß Absatz 2, 3 und 5 werden ohne eine Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 38, Absatz 4, versendet.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053424

alte Dokumentnummer

N3199423602L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/703/P96/NOR12053424