Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96Paragraph 96
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 96.Paragraph 96,
(1)Absatz eins,Die Verwertungsstelle hat vier Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr den voraussichtlichen Bedarf an Alkohol, den sie zur Herstellung von alkoholischen Getränken, Aromen, kosmetischen Erzeugnissen, Arzneimitteln, Essig und zur Abgabe für häusliche Zwecke verkauft, unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorratshaltung zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Vom Bedarf können
die landwirtschaftlichen Brennereien (§ 108 Abs. 1) 39,9064 vH, vermindert um einen Sonderbedarfsanteil von 4 000 hl A,die landwirtschaftlichen Brennereien (Paragraph 108, Absatz eins,) 39,9064 vH, vermindert um einen Sonderbedarfsanteil von 4 000 hl A,
die Melassebrennereien (§ 108 Abs. 2) 46,2358 vH,die Melassebrennereien (Paragraph 108, Absatz 2,) 46,2358 vH,
die gewerblichen Brennereien (§ 108 Abs. 3) 13,8578 vH, vermindert um einen Sonderbedarfsanteil von 7 000 hl A,die gewerblichen Brennereien (Paragraph 108, Absatz 3,) 13,8578 vH, vermindert um einen Sonderbedarfsanteil von 7 000 hl A,
an die Verwertungsstelle liefern.
(3)Absatz 3,Der Sonderbedarf ist mit 11 000 hl A im Kalenderjahr begrenzt. Er ist gegeben, wenn erhebliche Ernteüberschüsse an Kartoffeln abzubauen sind. Der Bundesminister für Finanzen bewilligt die teilweise oder gänzliche Herstellung von Alkohol im Rahmen des Sonderbedarfs für landwirtschaftliche und gewerbliche Brennereien mit Bescheid.
(4)Absatz 4,Wird die Herstellung von Alkohol im Rahmen des Sonderbedarfs in einem Kalenderjahr nicht oder nur zum Teil bewilligt, so erhöht sich nach Aufteilung gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 die Alkoholmenge, die die landwirtschaftlichen oder gewerblichen Brennereien im nächsten Kalenderjahr liefern können, um die nicht bewilligten Anteile ihres Sonderbedarfs.Wird die Herstellung von Alkohol im Rahmen des Sonderbedarfs in einem Kalenderjahr nicht oder nur zum Teil bewilligt, so erhöht sich nach Aufteilung gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 3 die Alkoholmenge, die die landwirtschaftlichen oder gewerblichen Brennereien im nächsten Kalenderjahr liefern können, um die nicht bewilligten Anteile ihres Sonderbedarfs.
(5)Absatz 5,Stellt die Verwertungsstelle im Kalenderjahr fest, daß der tatsächliche Bedarf den voraussichtlichen Bedarf (Abs. 1) überschreiten wird, ist ein Zusatzbedarf zu ermitteln und entsprechend den Hundertsätzen gemäß Abs. 2 aufzuteilen.Stellt die Verwertungsstelle im Kalenderjahr fest, daß der tatsächliche Bedarf den voraussichtlichen Bedarf (Absatz eins,) überschreiten wird, ist ein Zusatzbedarf zu ermitteln und entsprechend den Hundertsätzen gemäß Absatz 2, aufzuteilen.
(6)Absatz 6,Lieferungen gemäß Abs. 2, 3 und 5 werden ohne eine Sicherheitsleistung gemäß § 38 Abs. 4 versendet.Lieferungen gemäß Absatz 2, 3 und 5 werden ohne eine Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 38, Absatz 4, versendet.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12053424
alte Dokumentnummer
N3199423602L