Rechtstracker.at

§ 97 AlkStG 2022

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9701.01.199531.12.1996 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 97

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 703/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 97,

  1. Absatz eins,Die Verwertungsstelle übernimmt von landwirtschaftlichen Brennereien, Melassebrennereien und gewerblichen Brennereien im Rahmen der Anteile dieser Verschlußbrennereien am Bedarf Alkohol aus inländischen Kartoffeln, deren Verarbeitungsprodukten, Getreide, anderen stärkehaltigen Rohstoffen und Rübenstoffen oder als Sonderbedarf Alkohol aus inländischen Kartoffeln zu den nach Paragraph 103, festzusetzenden Übernahmepreisen und veranlaßt die Reinigung (Monopolbetrieb).
  2. Absatz 2,Der Anteil einer landwirtschaftlichen Brennerei am Bedarf der Verwertungsstelle ist in folgender Weise zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Das Verhältnis des regelmäßigen Brennrechts der Brennerei (Paragraph 108,) ist zur Summe der regelmäßigen Brennrechte aller landwirtschaftlichen Brennereien als Hundertsatz zu ermitteln.
    2. Ziffer 2
      Der ermittelte Hundertsatz ist auf die Alkoholmenge gemäß Paragraph 96, Absatz 2, Ziffer eins, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Für die Ermittlung des Anteils einer Melassebrennerei oder gewerblichen Brennerei am Bedarf der Verwertungsstelle gilt Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 96, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sinngemäß. Das regelmäßige Brennrecht einer erloschenen Brennerei ist als Verhältniszahl zur Berechnung des Anteils dieser Brennerei zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053425

alte Dokumentnummer

N3199423603L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/703/P97/NOR12053425