Rechtstracker.at

§ 98 AlkStG 2022

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9801.01.199531.12.1996 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 703/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Besitzwechsel

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Bei einem Besitzwechsel einer in Paragraph 96, Absatz 2, genannten Verschlußbrennerei bleibt der gemäß Paragraph 97, Absatz 2, oder 3 zu ermittelnde Anteil der Verschlußbrennerei am Bedarf der Verwertungsstelle unberührt. Der erste Satz gilt sinngemäß in den Fällen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6, wenn unverzüglich nach Beendigung des Konkursverfahrens oder nach Wegfall des für das Erlöschen der Betriebsbewilligung maßgeblichen Grundes für die Brennerei eine Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei erwirkt wird.
  2. Absatz 2,Wird der Betrieb einer in Paragraph 96, Absatz 2, genannten Verschlußbrennerei vorübergehend oder auf Dauer eingestellt oder wird auf den Betrieb der Brennerei vorübergehend verzichtet, so kann der Bundesminister für Finanzen den für diese Brennerei nach Paragraph 97, Absatz 2, oder 3 zu ermittelnden Anteil am Bedarf der Verwertungsstelle auf eine oder mehrere andere im Paragraph 96, Absatz 2, genannte Verschlußbrennereien auf Dauer oder vorübergehend übertragen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine schriftliche Vereinbarung der Inhaber der eingestellten und der Verschlußbrennerei oder den Verschlußbrennereien, auf welche der Anteil zu übertragen ist, vorliegt und
    2. Ziffer 2
      die Übertragung im Monopolinteresse gelegen ist, weil die Kostensituation der Verwertungsstelle verbessert wird.
  3. Absatz 3,Wird eine Übertragung auf Dauer beantragt, so ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn die Vereinbarung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, vorsieht, daß die Übertragung des Anteils unentgeltlich erfolgt.
  4. Absatz 4,Wird der Betrieb einer Verschlußbrennerei nach Absatz 2, vorübergehend eingestellt, so ist abweichend von der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, die Betriebsbewilligung für die Dauer der Übertragung des Anteils nicht zu widerrufen.
  5. Absatz 5,Erlischt das Recht eine Verschlußbrennerei zu betreiben (Paragraph 25,) ohne einer Übertragung gemäß Absatz 2,, so hat der Bundesminister für Finanzen, ausgenommen in den Fällen des Absatz eins,, den für diese Brennerei zu ermittelnden Anteil am Bedarf der Verwertungsstelle (Paragraph 96, Absatz eins,) gleichmäßig auf landwirtschaftliche Brennereien aufzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053426

alte Dokumentnummer

N3199423604L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/703/P98/NOR12053426