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§ 38 Allg GAG

Fassungen
ab 07.04.1930 — BGBl. Nr. 2/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 38 heute07.04.1930 BGBl. Nr. 2/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1930,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

07.04.1930BGBl. Nr. 2/1930

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Allg GAG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Das Edikt hat außerdem die Aufforderung zu den im Paragraph 39, bezeichneten Anmeldungen zu enthalten, das Gericht zu bezeichnen, bei dem die Anmeldungen einzubringen sind, und für diese eine Frist, die nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als ein Jahr sein darf, unter Angabe des letzten Kalendertages der Frist festzusetzen. Zugleich ist als rechtliche Folge des Fristversäumnisses die Verwirkung des Rechtes auf Geltendmachung der anzumeldenden Ansprüche gegenüber dritten Personen zu bezeichnen, die bücherliche Rechte auf Grundlage der in dem neuen Grundbuch enthaltenen und nicht bestrittenen Eintragungen in gutem Glauben erwerben.
  2. Absatz 2,Eine Wiedereinsetzung gegen das Versäumen der Ediktalfrist findet nicht statt; ihre Verlängerung für einzelne Parteien ist unzulässig. Diese Bestimmungen sind im Edikt anzuführen.

Schlagworte

Anmeldungsfrist

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2026

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023744

Alte Dokumentnummer

N2193012059R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/2/P38/NOR12023744