Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1930Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Text
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Das Edikt hat außerdem die Aufforderung zu den im § 39 bezeichneten Anmeldungen zu enthalten, das Gericht zu bezeichnen, bei dem die Anmeldungen einzubringen sind, und für diese eine Frist, die nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als ein Jahr sein darf, unter Angabe des letzten Kalendertages der Frist festzusetzen. Zugleich ist als rechtliche Folge des Fristversäumnisses die Verwirkung des Rechtes auf Geltendmachung der anzumeldenden Ansprüche gegenüber dritten Personen zu bezeichnen, die bücherliche Rechte auf Grundlage der in dem neuen Grundbuch enthaltenen und nicht bestrittenen Eintragungen in gutem Glauben erwerben.Das Edikt hat außerdem die Aufforderung zu den im Paragraph 39, bezeichneten Anmeldungen zu enthalten, das Gericht zu bezeichnen, bei dem die Anmeldungen einzubringen sind, und für diese eine Frist, die nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als ein Jahr sein darf, unter Angabe des letzten Kalendertages der Frist festzusetzen. Zugleich ist als rechtliche Folge des Fristversäumnisses die Verwirkung des Rechtes auf Geltendmachung der anzumeldenden Ansprüche gegenüber dritten Personen zu bezeichnen, die bücherliche Rechte auf Grundlage der in dem neuen Grundbuch enthaltenen und nicht bestrittenen Eintragungen in gutem Glauben erwerben.
(2)Absatz 2,Eine Wiedereinsetzung gegen das Versäumen der Ediktalfrist findet nicht statt; ihre Verlängerung für einzelne Parteien ist unzulässig. Diese Bestimmungen sind im Edikt anzuführen.
Schlagworte
Anmeldungsfrist
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026
Dokumentnummer
NOR12023744
Alte Dokumentnummer
N2193012059R