Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1930Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Text
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Jede Anmeldung eines der im § 39, lit. a, bezeichneten Ansprüche ist sogleich in dem Grundbuch anzumerken.Jede Anmeldung eines der im Paragraph 39,, Litera a,, bezeichneten Ansprüche ist sogleich in dem Grundbuch anzumerken.
(2)Absatz 2,Zugleich ist, falls nicht dargetan wird, daß über den Gegenstand der Anmeldung ein Rechtsstreit anhängig ist, von Amts wegen eine Verhandlung sowohl mit denjenigen, gegen welche sie gerichtet ist, als auch mit den sonst nach dem Inhalte des Grundbuches daran rechtlich Beteiligten einzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026
Dokumentnummer
NOR12023746
Alte Dokumentnummer
N2193012061R