Rechtstracker.at

§ 48 Allg GAG

Fassungen
ab 07.04.1930 — BGBl. Nr. 2/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 48 heute07.04.1930 BGBl. Nr. 2/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1930,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

07.04.1930BGBl. Nr. 2/1930

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Allg GAG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Versäumt eine Partei die ihr zur Betretung des Rechtsweges bestimmte Frist oder wird sie im Rechtsstreite sachfällig, so ist, falls der Widerspruch von ihrem Gegner ausgegangen war, die Eintragung, je nachdem deren Bestand oder deren Rangordnung angefochten wurde, gemäß dem infolge des Versäumnisses unanfechtbar gewordenen Widerspruch oder dem im Rechtsstreit ergangenen endgültigen Erkenntnisse zu löschen oder zu berichtigen; wenn aber der Widerspruch von ihr selbst ausgegangen war, ist die Anmerkung des Widerspruches zu löschen.
  2. Absatz 2,Diese Verfügungen sind von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten nach Vernehmung der Gegenpartei zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2026

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023754

Alte Dokumentnummer

N2193012069R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/2/P48/NOR12023754