Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1930Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Text
§ 51.Paragraph 51,
Das Oberlandesgericht kann auf Antrag des Grundbuchsgerichtes nach Beendigung der im § 47 bezeichneten Verhandlungen anordnen, daß die Lasten in der ihrer Rangordnung entsprechenden Reihenfolge auf ein neu zu eröffnendes Blatt übertragen werden, wenn dies zur Erleichterung der Übersichtlichkeit des Grundbuchsstandes dient. Das Oberlandesgericht kann auf Antrag des Grundbuchsgerichtes nach Beendigung der im Paragraph 47, bezeichneten Verhandlungen anordnen, daß die Lasten in der ihrer Rangordnung entsprechenden Reihenfolge auf ein neu zu eröffnendes Blatt übertragen werden, wenn dies zur Erleichterung der Übersichtlichkeit des Grundbuchsstandes dient.
Anmerkung
vgl. Umstellung des Grundbuchs auf ADV
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026
Dokumentnummer
NOR12023757
Alte Dokumentnummer
N2193012072R