Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Altlastensanierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2024Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Strafbestimmungen
§ 34.Paragraph 34,
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 Euro zu bestrafen, wer
der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2, sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen, nicht nachkommt,der Verpflichtung gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen, nicht nachkommt,
der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2, Belege herzustellen, nicht nachkommt,der Verpflichtung gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, Belege herzustellen, nicht nachkommt,
den ihn gemäß § 20 Abs. 1 treffenden Duldungspflichten nicht nachkommt,den ihn gemäß Paragraph 20, Absatz eins, treffenden Duldungspflichten nicht nachkommt,
der Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 2 oder einer Anordnung gemäß § 21 Abs. 4 zur Vorlage eines Projektes für Altlastenmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,der Verpflichtung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, oder einer Anordnung gemäß Paragraph 21, Absatz 4, zur Vorlage eines Projektes für Altlastenmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
einer Anordnung gemäß § 24 Abs. 2 nicht fristgerecht nachkommt,einer Anordnung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht fristgerecht nachkommt,
einer Anordnung gemäß § 26 Abs. 1 zur Beauftragung einer Projektaufsicht nicht nachkommt oder eine fachlich nicht geeignete externe Person mit der Projektaufsicht beauftragt,einer Anordnung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, zur Beauftragung einer Projektaufsicht nicht nachkommt oder eine fachlich nicht geeignete externe Person mit der Projektaufsicht beauftragt,
seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 2 als Projektaufsicht nicht nachkommt,seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, als Projektaufsicht nicht nachkommt,
eine gemäß § 26 betraute Person an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hindert,eine gemäß Paragraph 26, betraute Person an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hindert,
der Verpflichtung gemäß § 27 Abs. 1 zur Bekanntgabe der Errichtung von Anlagen für Sanierungsmaßnahmen und des Abschlusses der Altlastenmaßnahmen nicht nachkommt,der Verpflichtung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, zur Bekanntgabe der Errichtung von Anlagen für Sanierungsmaßnahmen und des Abschlusses der Altlastenmaßnahmen nicht nachkommt,
der Anzeigepflicht gemäß § 31 nicht nachkommt oderder Anzeigepflicht gemäß Paragraph 31, nicht nachkommt oder
sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261260