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Art. 21 (ÜR) AlVG

Fassungen
01.07.1996 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 408/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 21 (ÜR)01.07.199631.12.1997 § → § BGBl. Nr. 408/1990 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997
Art. 21 (ÜR)01.07.199030.06.1996 BGBl. Nr. 408/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 408/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Beachte

Absatz 4, gilt seit 1. 7. 1994 mit der Maßgabe des Artikel römisch 24 , Absatz 12,,

Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,.

Text

Artikel römisch 21

Wiedereinstellungsbeihilfe

Anmerkung, zu Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,)

  1. Absatz eins,Wird Karenzurlaubsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bis zum Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes oder darüber hinaus nur von einem Elternteil in Anspruch genommen, erhält der Arbeitgeber nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Wiedereinstellungsbeihilfe.
  2. Absatz 2,Beschäftigt der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung
    1. Litera a
      bis zu zehn Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 66 vH,
    2. Litera b
      elf bis 50 Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 40 vH
    des der wiedereingestellten Arbeitnehmerin (des wiedereingestellten Arbeitnehmers) zustehenden Bruttolohnes für die ersten drei Monate nach der Wiedereinstellung.
  3. Absatz 3,Endet das Arbeitsverhältnis, das Anlaß für eine Beihilfe nach Absatz 2, war, nach der Wiedereinstellung durch Verschulden oder durch Kündigung des Arbeitgebers vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende des gesetzlichen Kündigungsschutzes (vier Wochen), ist die Beihilfe nach Absatz 2, zur Gänze zurückzuzahlen.
  4. Absatz 4,Anträge auf Beihilfen nach diesem Artikel sind bei dem Arbeitsamt einzubringen, in dessen Sprengel der Standort des Betriebes gelegen ist. Der Antrag ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung (Absatz 2,) zu stellen.
  5. Absatz 5,Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeindeverbände und die Gemeinden sowie einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder eines solchen Fonds, sowie für Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12161612

Alte Dokumentnummer

N6199655450J