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Art. 4 § 61 AlVG

Fassungen
28.07.1989 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 § 6128.07.198931.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

28.07.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins und 2 treten mit Beginn des Beitragszeitraumes August 1989 in Kraft.

Text

Arbeitslosenversicherungsbeitrag

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt:

ab Beginn des Beitragszeitraumes August 1989 4,8 vH,

ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1990 4,6 vH,

ab Beginn des Beitragszeitraumes August 1990 4,4 vH

der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Pensionsversicherung festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.

  1. Absatz 2,Von Sonderzahlungen (Paragraph 49, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge

ab Beginn des Beitragszeitraumes August 1989 im Ausmaß von 4,8 vH,

ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1990 im Ausmaß von 4,6 vH,

ab Beginn des Beitragszeitraumes August 1990 im Ausmaß von 4,4 vH

der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem im Paragraph 54, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.

  1. Absatz 3,Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Absatz 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. Paragraph 53, Absatz eins, ASVG bleibt hiedurch unberührt; Paragraph 53, Absatz 4, ASVG gilt sinngemäß.
  2. Absatz 4,Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil zu tragen.
  3. Absatz 5,Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständigen Pecher zur Gänze zu tragen; davon ist ihm die Hälfte von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.
  4. Absatz 6,Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) zur Gänze zu entrichten,
    1. Litera a
      wenn der Beitrag vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder dem im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei internationalen Organisationen besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet wird,
    2. Litera b
      wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat,
    3. Litera c
      für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, solange die Arbeitslosenversicherungspflicht weiterbesteht.
  5. Absatz 7,Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag und für den Sonderbeitrag gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versichertenbeitrages vom Entgelt.
  6. Absatz 8,Selbstversicherte nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes haben den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) dem zuständigen Krankenversicherungsträger einzuzahlen. Dem Selbstversicherten hat jeder Dienstgeber gegen Nachweis der bestehenden Selbstversicherung die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) zu ersetzen, der auf das von ihm ausgezahlte Entgelt (Paragraph 49, ASVG) entfällt; der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zahlung des jeweiligen Entgelts vom Selbstversicherten geltend zu machen.
  7. Absatz 9,Für die Zeit des Präsenz(Zivil)dienstes ist kein Betrag zur Arbeitslosenversicherung zu leisten.
  8. Absatz 10,Der in den Absatz eins und 2 festgesetzte Beitrag ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
    1. Ziffer eins
      zu erhöhen, wenn er dem voraussichtlichen Aufwand, der aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen ist, nicht mehr entspricht, wobei hinsichtlich der Festsetzung des Beitrages von der voraussichtlichen Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt auszugehen und der Durchschnitt des Aufwandes der letzten vorangegangenen zwei Jahre zu berücksichtigen ist, oder
    2. Ziffer 2
      zu senken, wenn die Mittel des Reservefonds (Paragraph 64,) die Höhe der durchschnittlichen jährlichen Einnahmen an Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (Sonderbeiträgen) in den letzten fünf Jahren überschreiten.
  9. Absatz 11,Eine Verordnung gemäß Absatz 10, bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
  10. Absatz 12,Für die Versicherten der Knappschaftlichen Pensionsversicherung beträgt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ab Beginn der Beitragsperiode 1984 2,2 vH, ab Beginn der Beitragsperiode 1985 4,4 vH und ab Beginn der Beitragsperiode 1986 jedenfalls den für die übrigen Versicherten festgesetzten Prozentsatz.

Anmerkung

ÜR: Art. III; BGBl. Nr. 682/1991
Zu Abs. 1 und 2: Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt: 4,9 vH ab November 1991 laut V BGBl. Nr. 14/1991; 5,3 vH ab Jänner 1993 laut V BGBl. Nr. 737/1992.

Schlagworte

Präsenzdienst, Zivildienst

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098229

Alte Dokumentnummer

N6197721209L