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Art. 4 § 64a AlVG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 § 64a01.01.199431.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 64 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 64 a,

  1. Absatz eins,Kreditaufnahmen gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 5, sowie gemäß Paragraph 64, Absatz 4, letzter Satz dürfen nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erfolgen. Bei der Aufnahme eines Kredites hat sich der Fonds der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.
  2. Absatz 2,Der Bund hat dem Fonds jährlich die durch die Kreditaufnahmen gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 5, entstehenden Ausgaben wie für Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie für Tilgungen im Rahmen der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung zu ersetzen. Dabei sind die Mittelzuführungen an den Fonds für diese Zwecke so rechtzeitig zu tätigen, daß dem Fonds die termingerechte Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Kreditgebern möglich wird.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Ausfallshaftung für vom Fonds aufzunehmende Kredite jährlich bis zu der im Bundesfinanzgesetz festgelegten Höhe zu übernehmen.
  4. Absatz 4,Der Fonds ist berechtigt, in seinem jährlichen Rechnungsabschluß die Ersatzansprüche gegen den Bund aus den Bestimmungen des Absatz 3, in voller Höhe der aushaftenden Kreditschuld auszuweisen.

Schlagworte

Kreditvertragsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12109058

Alte Dokumentnummer

N6199438407J