Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 609/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/1998Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5 § 66Artikel 5, Paragraph 66
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Ist auf die ehemaligen Zollausschlußgebiete Jungholz und Mittelberg bis zur Herstellung der Währungsunion weiter anzuwenden (vgl. § 81 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 6/1998).Ist auf die ehemaligen Zollausschlußgebiete Jungholz und Mittelberg bis zur Herstellung der Währungsunion weiter anzuwenden vergleiche Paragraph 81, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1998,).
Text
ARTIKEL VARTIKEL römisch fünf
Sonderbestimmungen für Zollausschlußgebiete
§ 66.Paragraph 66,
Für den Bereich von Zollausschlußgebieten können durch Verordnung an Stelle der Schillingbeträge, die in diesem Bundesgesetz oder in auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, Beträge in der jeweils im Zollausschlußgebiet geltenden Fremdwährung festgesetzt werden, wobei auf das Kursverhältnis und das Verhältnis der Kaufkraft der Fremdwährung zur inländischen Währung Bedacht zu nehmen ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2023
Dokumentnummer
NOR12098234
Alte Dokumentnummer
N6197721214L