Rechtstracker.at

§ 16 AMD-G

Fassungen
01.08.2001 bis 30.09.2010 — BGBl. I Nr. 84/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.08.200130.09.2010 BGBl. I Nr. 84/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.08.2001BGBl. I Nr. 84/2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Ausschreibung der bundesweiten Zulassung (bundesweites Versorgungsgebiet) und nicht-bundesweiter Zulassungen für analoges terrestrisches Fernsehen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat die bundesweite Zulassung unter Hinweis auf die dafür zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten (Anlage 1) innerhalb von vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes durch Bekanntmachung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung”, in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Ausschreibung eine mindestens dreimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb der Anträge auf Erteilung einer Zulassung gestellt werden können.
  2. Absatz 2,In der Ausschreibung gemäß Absatz eins, ist auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Erteilung von Zulassungen für nicht-bundesweites analoges terrestrisches Fernsehen unter Nutzung von Übertragungskapazitäten der Anlage 1 oder des Österreichischen Rundfunks (Paragraph 13,) hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Nach Erteilung der bundesweiten Zulassung hat die Regulierungsbehörde in geeigneter Weise bekannt zu machen, welche Übertragungskapazitäten der Anlage 1 dem Inhaber der bundesweiten Zulassung zugeordnet wurden, und die Antragsteller für nicht-bundesweite Zulassungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, aufzufordern, ihre Anträge abzuändern.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2010

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40019490