Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Text
9. Abschnitt
Besondere Anforderungen an Fernsehprogramme und -sendungen
Programmgrundsätze
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Fernsehprogramme, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, sind, haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.Fernsehprogramme, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, sind, haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen. (2)Absatz 2,Insbesondere soll in diesen in angemessener Weise das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Verbreitungsgebiet dargestellt und den dort wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen geboten werden.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt nicht für Spartenprogramme und ausschließlich über Satellit verbreitete Programme.Absatz 2, gilt nicht für Spartenprogramme und ausschließlich über Satellit verbreitete Programme.
(4)Absatz 4,Bei Programmen mit überwiegend lokalem Bezug soll ein angemessener Anteil der Sendungen redaktionell vom Rundfunkveranstalter selbst gestaltet sein.
(5)Absatz 5,Berichterstattung und Informationssendungen haben in allen Fernsehprogrammen den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.
Schlagworte
Fernsehsendung
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015
Dokumentnummer
NOR40119555